Fahrzeughalter
Sind Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer und Versicherungsnehmer immer die gleiche Person im Fuhrpark? Nicht ganz, denn hier sind zahlreiche Details zu beachten, die im Rahmen des Fuhrparkmanagements eine große Rolle spielen. Wer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, ist der Fahrzeughalter. Diese Person muss aber nicht gleichzeitig Besitzer des Fahrzeuges sein. Im Folgenden erfahren Sie, was sich hinter diesen Definitionen verbirgt und warum das Thema gerade für den Fuhrpark von großer Bedeutung ist.
Ein Hinweis: Vor allem für die Haftung bei einem Unfall, zur Koordination von Wartungsarbeiten und für die Bezahlung der KFZ-Versicherung ist der Fahrzeughalter wichtig. Im Unternehmen sind Fuhrparkleiter häufig Fahrzeughalter, wodurch sich verschiedene Rechte und Pflichten ergeben.
In diesem Artikel erfahren Sie:
- Definition und Abgrenzung: Erläuterung der Rolle des Fahrzeughalters im Fuhrpark, Unterscheidung von Fahrzeugeigentümer und Fahrzeugführer.
- Rechte und Pflichten: Detaillierte Beschreibung der Verantwortlichkeiten und Pflichten eines Fahrzeughalters, einschließlich Versicherungs- und Wartungsverpflichtungen.
- Haftungsfragen: Diskussion über die Haftung des Fahrzeughalters bei Unfällen und Verstößen, auch wenn er nicht der Fahrer ist.
Fahrzeughalter: Eine Definition
Als Fahrzeughalter wird eine Person angesehen, welche die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat. Es muss sich aber nicht um die Person handeln, die das Fahrzeug besitzt. Neben der tatsächlichen Verfügungsgewalt ist es wichtig, dass der Gebrauch auf eigene Rechnung stattfindet. Es muss sich hier nicht um die gleiche Person handeln, die das Fahrzeug fährt und damit eventuell einen Schaden verursacht. Darüber hinaus gibt es für den Fahrzeughalter Pflichten wie beispielsweise die Führerscheinkontrolle per Formular oder digital, die einzuhalten sind. Insgesamt handelt es sich bei der Halterhaftung um ein komplexes und sensibles Thema. Dieses ist vom Fuhrparkleiter unbedingt näher zu beachten, um keine rechtlichen Konsequenzen zu riskieren.
Abgrenzung Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer und Fahrzeugführer
Von großer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Abgrenzung zwischen Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer und Fahrzeugführer. Die einzelnen Begriffe sind für das Verständnis entscheidend, um die Unterschiede zu kennen, die auch im Rahmen von Versicherungen, der Haftung und für die Ermittlung von Unfällen eine Rolle spielen.
Der Fahrzeughalter übernimmt Betriebskosten, bezahlt Versicherungen und kann über das Fahrzeug verfügen. Außerdem ist er im Fahrzeugschein eingetragen. Zwar sind Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer meist ein und dieselbe Person. Zu beachten sind jedoch die Ausnahmen, da ein Unternehmen beispielsweise der Fahrzeughalter ist, eine Leasinggesellschaft jedoch der Fahrzeugeigentümer. Als Fahrzeugeigentümer gilt die Person, die tatsächlich das Recht hat, das Fahrzeug zu verkaufen.
Der Fahrzeugführer hingegen ist die Person, die das Fahrzeug bewegt. Oder die Person, die einen Unfall verursacht, weil diese das Fahrzeug tatsächlich führt. Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug jedoch nicht besitzen und muss auch nicht für dieses verantwortlich sein, was gerade in Unternehmen gilt. Der Fahrzeugführer muss auch nicht mit der Person identisch sein, die das Recht hat, das Fahrzeug zu verkaufen.
Der Versicherungsnehmer beim Fahrzeug
Meist ist der im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeughalter gleichzeitig der Versicherungsnehmer bei einem Fahrzeug. Es gibt aber genauso Konstellationen, bei denen eine andere Person als der Fahrzeughalter eine Versicherung abschließt. Im Falle eines Schadens wird dieser über die Person abgewickelt, die eine KFZ-Versicherung abgeschlossen hat. Ein häufiges Beispiel sind junge Fahranfänger, bei denen Versicherungen enorm hohe Beitragssätze aufgrund des höheren Risikos verlangen. Dann kann es vorkommen, dass der Fahranfänger zwar Fahrzeughalter ist, einer der Eltern aber beispielsweise zum Versicherungsnehmer wird. Es handelt sich somit in Ausnahmefällen um zwei verschiedene Personen. Eine solche Vorgehensweise ist den Versicherungen bekannt und geht ebenfalls mit höheren Beitragssätzen einher. Allerdings ist es dann noch immer günstiger als wenn ein Fahranfänger selbst die Versicherung abschließt. In der Praxis ist immer genau abzuwägen, ob es Sinn macht, dass Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer identisch oder zwei unterschiedliche Personen sind.
Die Rolle des Fahrzeughalters im Fuhrpark
Im Fuhrpark ergeben sich erhebliche rechtliche Konsequenzen, wenn das Thema Fahrzeughalter nicht genau behandelt wird. Der Halter muss nicht unbedingt der Besitzer eines Fahrzeuges sein. Je klarer die Verhältnisse hier geklärt sind, desto besser, um Probleme bei der Haftung von Unfällen zu verhindern. Außerdem ist es gerade im Fuhrpark sinnvoll, die Pflichten des Fahrzeughalters zu kennen und zu wissen, wer Halter und wer Besitzer ist. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang das Thema der Haftung, da der Fahrzeughalter für einen Schaden haften kann, obwohl er gar nicht am Steuer saß.
Unterscheidung zwischen Halter und Besitzer im Fuhrpark
Es gibt hier erhebliche Unterschiede zwischen Privat- und Flottenfahrzeugen. Bei einem Privatfahrzeug ist im Normalfall nicht lange zu überlegen. Der Besitzer eines Fahrzeuges ist in der Regel gleichermaßen der Fahrzeughalter. Das ist im Fuhrpark teilweise anders. Das schon genannte Beispiel, dass ein Leasingunternehmen Fahrzeugbesitzer ist, eine Person im Unternehmen aber Halter von diesem, kommt im Fuhrpark besonders häufig vor. Grund dafür ist allein schon der hohe Anteil an Leasingfahrzeugen, der in Unternehmen vorhanden ist.
Häufig sind Unternehmen Fahrzeugbesitzer, wenn dieses nicht geleast wird. Dann sind oftmals Fuhrparkleiter die Fahrzeughalter und werden entsprechend im Fahrzeugschein eingetragen. Wichtig ist dieser Unterschied für die Halterhaftung, die im Folgenden beschriebenen Pflichten der Halter und für die Aufklärung von Unfällen. Falls der Halter und Besitzer nicht ein und dieselbe Person sind, wird die Polizei im Schadensfall beispielsweise ermitteln, wer der Fahrzeughalter ist. Gerade im Fuhrpark ist es daher entscheidend, die unterschiedlichen Positionen und Begrifflichkeiten genau zu kennen und voneinander abzugrenzen.
Pflichten der Fahrzeughalter im Fuhrpark
Es handelt sich beim Fahrzeughalter nicht einfach nur um einen unwichtigen Status oder um einen Eintrag im Fahrzeugschein, der zu beachten ist. Vielmehr gehen mit diesem Status einige Pflichten einher, die vor allem im Fuhrpark zur Vermeidung von Kosten oder rechtlichen Folgen einzuhalten sind. Die vorhandenen Pflichten drehen sich einmal um die Fahrzeugnutzung und dann um den Umgang mit diesem im Allgemeinen.
Folgende Pflichten muss der Fahrzeughalter im Fuhrpark kennen:
- Eine Versicherung für das Fahrzeug ist vom Halter abzuschließen
- Das Fahrzeug muss sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden
- Sämtliche Kosten für das Fahrzeug sind zu begleichen
- Die Wartung sowie Termine wie der TÜV sind zu prüfen und einzuhalten
- Die Haftung für das Fahrzeug umfasst auch Unfälle, bei denen ein ganz anderer Fahrzeugführer sich am Steuer befand
- Führerscheinkontrollen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen (besonders wichtig für den Fuhrpark)
- Wenn eine andere Person das Fahrzeug fährt: Pflicht zur Prüfung, dass die andere Person eine Fahrerlaubnis besitzt
- Fahrerunterweisung nach UVV
- Fahrzeugprüfung nach UVV
- Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Der Fahrzeughalter ist damit so wichtig, da dieser dafür sorgen muss, dass ein Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erhält. Fahrzeugwartungen, eine vorhandene und gültige Versicherung sowie die Halterhaftung sind dabei Pflichten und Punkte, die bekannt sein sollten. Nicht zu unterschätzen ist das Recht, dass der Fahrzeughalter bestimmt, wer das Fahrzeug bewegen darf. Aus diesem Recht ergeben sich ebenfalls Pflichten, da immer zu prüfen ist, ob diese Person das Fahrzeug auch wirklich bewegen darf. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass ein Fahrzeughalter diese Position ohne gültigen Führerschein innehaben kann. Allerdings darf das Fahrzeug dann natürlich nicht selbst gefahren werden – ein Eintrag im Fahrzeugschein sowie die Wahrnehmung der entsprechenden Pflichten ist dennoch möglich.
Haftung vom Fahrzeughalter
Ein Thema, bei dem immer wieder Unklarheiten auftauchen, ist die Haftung vom Fahrzeughalter (Halterhaftung). Zu unterscheiden ist dabei zwischen den Fällen, bei denen der Fahrzeughalter haftet und solche, bei denen tatsächlich keine Haftung vorgesehen ist. Wie zuvor schon angemerkt kann es passieren, dass der Fahrzeughalter für Unfälle oder Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung haftet, die von einer anderen Person begangen wurden. Deshalb ist es so wichtig zu prüfen, wann der Fahrzeughalter tatsächlich haftet und wann dies nicht der Fall ist. Da es sich häufig um den Fuhrparkleiter im Unternehmen handelt, sollte dieser genau wissen, wann er haften muss und wann dies nicht vorgesehen ist.
In diesen Fällen haftet der Fahrzeughalter
Der Fahrzeughalter bringt eine potenzielle Gefährdung oder Bedrohung in den Straßenverkehr ein. Die Rede ist von dem Fahrzeug an sich, welches sich als Gefährdung ansehen lässt. Aus diesem Grund haftet der Halter im Rahmen der Gefährdungshaftung bereits dafür, wenn das Fahrzeug einen Unfall verursacht, an dem er gar nicht beteiligt war. Der Halter muss sicherstellen, dass nur eine befugte Person das Fahrzeug bewegt und dieses nicht von einem Fahrzeugführer ohne Führerschein erfolgt.
Ein praktisches Beispiel: Das Unternehmen ist Eigentümer von mehreren Fahrzeugen. Der Fuhrparkleiter ist dabei der Halter und so steht es auch in den Fahrzeugpapieren. Ein Fahrer aus dem Außendienst hat vor kurzem aufgrund einer erheblichen Geschwindigkeitsübertretung den Führerschein abgeben müssen. Obwohl diese Übertretung mit einem Dienstwagen passiert ist, hat der Fuhrparkverantwortliche es nicht bemerkt und lässt den Fahrer weiter fahren. Dabei wird er erwischt, ohne Fahrerlaubnis, da diese ja gerade nicht vorliegt. Dem unaufmerksamen Fuhrparkleiter droht nun entweder eine Geldstrafe oder ein Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr. Denn die Haftung liegt beim Fahrzeughalter, der prüfen müsste, dass kein Fahrzeugführer das Fahrzeug ohne gültigen Führerschein bewegt.
Im Rahmen der Gefährdungshaftung haftet der Halter eines Fahrzeuges ebenfalls, wenn das Fahrzeug beispielsweise ohne angezogene Handbremse in Hanglage steht und dann einen Schaden verursacht. Daher ist es im eigenen Interesse des Halters immer zu prüfen, dass die Fahrzeugführer wissen, was zu beachten ist. Schutz vor zu hohen Risiken kann hier übrigens eine sorgsam ausgearbeitete Car Policy bieten. Außerdem unterstützt die digitale Fuhrparkverwaltung mit einer Fuhrparkmanagement Software vor vielen Fällen, in denen ein Fahrzeughalter haften muss. Neben der elektronischen Führerscheinkontrolle ist dabei auch die digitale Schadenakte erwähnenswert.
In diesen Fällen ist keine Haftung vorgesehen
Wenn der Fahrzeugführer fahrlässig fährt und einen Unfall verursacht, kann er im Rahmen der Verschuldenshaftung dafür haften. Wichtig ist bei der Haftung, die im §18 Straßenverkehrsgesetz geregelt ist, dass der Fahrzeugführer nur haftet, wenn er den Schaden fahrlässig verursacht oder sogar vorsätzlich an einem solchen Schaden beteiligt war. Außerdem muss das Fahrzeug in Bewegung gesetzt werden, es reicht nicht aus, wenn der Fahrer in diesem sitzt, dabei das Fahrzeug jedoch ausgeschaltet ist. Daher stammt der Begriff der Verschuldenshaftung. Kann der Fahrzeugführer jedoch nachweisen, dass er den Unfall nicht verschuldet hat, haftet er nicht. Neben der beschriebenen Verschuldenshaftung, in der ein Fahrzeugführer, nicht aber der Fahrzeughalter haftet, gibt es noch weitere Ausnahmen.
Eine Haftung durch den Fahrzeughalter ist nicht vorgesehen, wenn höhere Gewalt vorliegt. Außerdem muss der Fahrzeughalter nicht haften, wenn nach einem Diebstahl ein Unfall verursacht wird. Dieser wird dann durch einen Dieb verursacht, worauf der Halter von einem Fahrzeug keinen Einfluss mehr hat, da weder bekannt ist, um wen es sich handelt, noch bewusst ist, ob ein Führerschein vorhanden ist oder nicht. Ein weiteres Beispiel, wann der Halter nicht haften muss, wäre wenn der Fahrer beim Fahren einen Herzinfarkt oder Schlaganfall erleidet und deshalb einen Unfall verursacht. So etwas lässt sich weder vorhersagen, noch in allen Fällen verhindern, sodass hier keine Haftung des Fahrzeughalters die Folge sein kann.
FAQ:
1. Sind Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer immer dieselbe Person im Fuhrpark?
Nein, der Fahrzeughalter hat die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, muss aber nicht der Besitzer sein. Im Fuhrpark kann beispielsweise ein Unternehmen der Fahrzeughalter sein, während eine Leasinggesellschaft der Eigentümer ist.
2. Welche Verantwortlichkeiten hat der Fahrzeughalter im Fuhrpark?
Der Fahrzeughalter ist verantwortlich für die Versicherung des Fahrzeugs, dessen verkehrssicheren Zustand, die Begleichung aller Kosten, die Einhaltung von Wartungsterminen und TÜV-Prüfungen, sowie die Durchführung regelmäßiger Führerscheinkontrollen.
3. Haftet der Fahrzeughalter für Unfälle, auch wenn er nicht der Fahrer war?
Ja, der Fahrzeughalter kann im Rahmen der Gefährdungshaftung für Unfälle haften, selbst wenn er nicht am Steuer saß. Dies gilt besonders, wenn er nicht sicherstellt, dass nur befugte Personen das Fahrzeug führen.
4. Wer ist der Fahrzeugführer und wie unterscheidet er sich vom Fahrzeughalter?
Der Fahrzeugführer ist die Person, die das Fahrzeug tatsächlich bewegt. Er muss nicht der Besitzer oder der verantwortliche Halter des Fahrzeugs sein, was in Unternehmen häufig der Fall ist.
5. Ist der Fahrzeughalter immer auch der Versicherungsnehmer?
Meistens ja, aber es gibt Ausnahmen. Beispielsweise können Eltern für ihre fahranfängenden Kinder die Versicherung abschließen, obwohl diese die Fahrzeughalter sind.
Zusätzliche Infos zum Thema Fahrzeughalter
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