Fahrzeugeigentümer
Der Fahrzeugeigentümer muss gerade im Fuhrpark genau bestimmt und häufig vom Fahrzeughalter sowie vom Fahrzeugführer abgegrenzt werden. Sonst kommt es schnell zu Verwirrung bezüglich der Pflichten und der rechtlichen Situation. An dieser Stelle erfahren Sie mehr über den Fahrzeugeigentümer inklusive der Begriffsbestimmung und der mit dieser Position einhergehenden Pflichten.
Begriffsdefinition des Fahrzeugeigentümers
Der Fahrzeugeigentümer ist die Person, der das Fahrzeug tatsächlich gehört. Gemeint ist ein Besitz in rechtlicher und finanzieller Hinsicht. Es handelt sich um die Person mit dem Recht, ein Fahrzeug zu veräußern und an eine andere Person zu verkaufen. Es muss sich nicht um die Person handeln, die im Fahrzeug sitzt und dieses steuert und auch nicht um die Person, die im Fahrzeugschein eingetragen ist. Damit kann eine Leasinggesellschaft Fahrzeugeigentümer sein, da dieses Fahrzeug nicht in den Besitz einer Person übergeht, die dieses least. Nur wer das Fahrzeug verkaufen darf, gilt somit als Fahrzeugeigentümer. Der Eigentümer ist im Normalfall im Fahrzeugbrief oder Zulassungsschein festgehalten.
Der Fahrzeugeigentümer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Im Falle einer Flotte im Unternehmen wäre das Unternehmen an sich meist der Fahrzeugeigentümer. Es muss sich somit nicht ausschließlich um den Geschäftsführer oder um eine sonstige natürliche Person handeln. Zum Eigentümer von einem Fahrzeug können Personen (oder juristische Personen wie Unternehmen) durch Kauf oder Schenkung werden. Ein vererbtes Fahrzeug wird dabei genau wie eine Schenkung behandelt. Die letzte Option, um zum Eigentümer eines Fahrzeuges zu werden, wäre durch einen Tausch. Eine entsprechende Eintragung im Fahrzeugbrief oder Zulassungsschein ist aber immer erforderlich.
Abgrenzung zum Fahrzeughalter und Fahrzeugführer
Abzugrenzen ist der Fahrzeugeigentümer vor allem vom Fahrzeughalter und vom Fahrzeugführer, da es sich gerade im Fuhrpark meist nicht um die gleiche Person handelt. Bei privaten Fahrern gibt es nicht immer eine Unterscheidung bei den Personen. Es sei denn, es handelt sich um ein geleastes Fahrzeug. Für den Fuhrpark ist es jedoch wichtig, die einzelnen Begrifflichkeiten und Rollen voneinander abzugrenzen, um passend dazu die entstehenden Pflichten genau zu benennen.
Der Fahrzeughalter ist die Person, die im Fahrzeugschein eingetragen ist. Das muss nicht die Person sein, die das Fahrzeug besitzt. Ein mögliches Szenario ist beispielsweise, dass der Geschäftsführer Fahrzeugeigentümer ist und die Halterhaftung inklusive der damit verbundenen Verpflichtungen an den Fahrzeughalter überträgt. Dabei handelt es sich meist um den Fuhrparkleiter, der als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Dieser ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug sich im verkehrssicheren Zustand befindet.
Zu guter Letzt gibt es noch den Fahrzeugführer. Es handelt sich dabei um die Person, die das Fahrzeug bewegt. Es muss sich nicht um die Person handeln, die in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist und auch nicht um die Person, die das Fahrzeug verkaufen dürfte. Ein Fahrer des Unternehmens wäre dann der Fahrzeugführer, der Fuhrparkverantwortliche ist meist der Fahrzeughalter. Der Fahrzeugeigentümer ist dann je nach Fall der Geschäftsführer oder die Leasinggesellschaft, falls es sich um ein geleastes Fahrzeug handelt.
Pflichten von Fahrzeugeigentümern im Fuhrpark
Mit der Rolle als Fahrzeugeigentümer gehen gerade im Fuhrpark verschiedene Pflichten einher. Dazu zählen folgende Pflichten:
- Registrierung und Zulassung des Fahrzeuges
Sämtliche Fahrzeuge sind ordnungsgemäß zu registrieren und zuzulassen. Dabei handelt es sich um gesetzliche Vorgaben, die vom Fahrzeugeigentümer zu erfüllen sind.
- Wartung und Reparatur
Sowohl die Wartung als auch die Instandhaltung der Fahrzeuge gehören zu wichtigen Pflichten des Fahrzeugeigentümers. Reparaturen sind genauso wie eine Wartung zu veranlassen.
Hinweis: Pflicht ist an den Fahrzeughalter bei Eignung übertragbar, beispielsweise an den Fuhrparkleiter.
- Die passende KFZ-Versicherung
Eine passende KFZ-Versicherung ist abzuschließen. Dabei ist auf ausreichende Deckung zu achten, um im Falle von Unfällen abgesichert zu sein. Eine weitere Pflicht, die sich an den Fahrzeughalter übertragen lässt.
- Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
Sämtliche Fahrzeuge müssen passend zu den gesetzlichen Vorschriften verwendet und betrieben werden. Der Fahrzeugeigentümer ist somit dafür verantwortlich, dass sich am Ende der Fahrzeugführer an Geschwindigkeitsbegrenzungen hält und mit einem Führerschein fährt. Pflichten wie die Führerscheinkontrolle lassen sich allerdings in einem Unternehmen an den Fuhrparkverantwortlichen übertragen.
Wissenswertes rund um die Haftung
Vor allem die Haftung ist bei Fahrzeugen ein sehr sensibles Thema, welches entsprechend zu behandeln ist. Relevant ist in diesem Zusammenhang die Halterhaftung, die für den Fahrzeughalter entscheidend ist. Wenn der Fahrzeugeigentümer gleichzeitig der Halter des Fahrzeuges ist, ist dieser Punkt genau zu beachten. Ist dies nicht der Fall, müssen die Halterhaftung und sämtliche Pflichten des Fahrzeughalters an eine kompetente Person übertragen werden, die über entsprechende Kenntnisse im Zusammenhang verfügt. Sonst kann es eventuell passieren, dass die Halterhaftung doch beim Fahrzeugeigentümer bleibt und entsprechende rechtliche Konsequenzen im Falle eines Schadens möglich sind. Oder bei der Vernachlässigung der Pflichten, die sich aus der Halterhaftung und der Eintragung als Fahrzeughalter heraus ergeben. Dazu gehören Themen wie die Fahrerunterweisung nach UVV sowie die Führerscheinkontrolle der Fahrer, um nur einige Beispiele zu nennen.
Zusätzliche Infos zum Thema:
- Fuhrpark Software zur Verwaltung der Halterhaftung
- Führerscheinkontrolle mit Avrios: So geht´s
- Nutzfahrzeuge effizient im Fuhrpark verwalten
- Die Dienstwagenrückgabe: Das ist zu beachten
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- Wandel im Arbeitsmarkt betrifft den Fuhrpark: Warum eine Software die Lösung bietet
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- Regelungen für den Gebrauch von Dienstwagen im Urlaub
- Fuhrparkmanagement Aufgaben: Alle Pflichten auf einen Blick
- Halterhaftung im Unternehmen rechtlich korrekt übertragen
Häufige Fragen zum Fahrzeugeigentümer
Wann ist man Fahrzeugeigentümer?
Fahrzeugeigentümer ist man, wenn ein Fahrzeug durch einen Kauf, eine Schenkung (oder Erbschaft) oder durch einen Tausch in den eigenen Besitz übergeht. Wer ein Fahrzeug von einem Unternehmen least, gilt somit nicht als Fahrzeugeigentümer.
Wer gilt als Eigentümer eines Autos?
Der tatsächliche Eigentümer eines Autos ist die Person, die das Fahrzeug sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht besitzt. Der Eigentümer kann ein Unternehmen (juristische Person) genauso sein wie eine natürliche Person. Es handelt sich jedoch um die Person, die das Fahrzeug verkaufen kann. Dabei kann es sich bei geleasten Fahrzeugen auch um die Leasinggesellschaft handeln.
Ist der Halter von einem KFZ gleichzeitig der Eigentümer?
Nein, dies muss nicht der Fall sein. Sicherlich ist das bei Privatpersonen in der Regel der Fall. Gerade in Unternehmen mit eigenem Fuhrpark ist das aber häufig anders. Grund dafür ist, dass der Fahrzeugeigentümer die Halterpflichten an eine befähigte Person wie den Fuhrparkleiter abgeben kann. Dann ist der Fahrzeugeigentümer nicht mehr der Fahrzeughalter, der in den Fahrzeugschein eingetragen ist.
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