Betriebsvermögen
Das Betriebsvermögen beinhaltet Vermögenswerte und Gegenstände, die dem Betrieb zugeordnet werden. Es handelt sich hier nicht nur um Maschinen, sondern genauso um Fahrzeuge. Zwischen dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen ist zu unterscheiden. Wichtig ist außerdem der Blick auf Gegenstände des Betriebsvermögens, die teilweise privat genutzt werden. Wir betrachten genauer, was zum Betriebsvermögen zählt und warum die richtige Einstufung von Bedeutung ist.
Betriebsvermögen Definition
Zunächst einmal gibt es keine feste gesetzliche Definition rund um das Betriebsvermögen. Als Betriebsvermögen werden alle dem Betrieb zuzuordnenden Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten des Unternehmens betrachtet. Die Wirtschaftsgüter müssen dem Betrieb zugeordnet werden und in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Unternehmen stehen. Güter, die dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, sind für ein Unternehmen für die Absicht der Gewinnerzielung wichtig. Dazu zählen unter anderem Maschinen, Fahrzeuge aller Art und Produktionsstätten, jedoch genauso der Computer in der Buchhaltung, der für die Abrechnung entscheidend ist.
Beim Betriebsvermögen ist noch zu unterscheiden, ob es sich um reines oder notwendiges Betriebsvermögen handelt oder ob es sich um willkürliches Betriebsvermögen mit einem Anteil privater Nutzung handelt. Im folgenden Text werden beide Möglichkeiten genauer definiert und vorgestellt, um eine klare Einstufung zu ermöglichen.
Was zählt zum Betriebsvermögen?
Im ersten Moment wirkt die Einstufung einfach. Ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark zählt zum Betriebsvermögen. Ganz so einfach ist es jedoch nicht, denn die jeweilige Nutzung des Fahrzeuges führt dazu, dass hier ein genauerer Blick erforderlich ist. Findet neben der Nutzung des Fahrzeuges aus dienstlichen Gründen eine private Nutzung statt, ist hier ein genauer Blick auf die Möglichkeiten wichtig.
Bei einer überwiegenden privaten Nutzung mit einem Anteil der betrieblichen Nutzung von weniger als 10 Prozent ist beispielsweise von Privatvermögen die Rede. Liegt eine betriebliche Nutzung von mehr als 10 Prozent vor, handelt es sich um Betriebsvermögen. Zusätzlich ist noch in das gewillkürte Betriebsvermögen und das notwendige Betriebsvermögen zu unterscheiden, die eine Rolle spielen.
Gewillkürtes Betriebsvermögen
Unter das gewillkürte Betriebsvermögen fallen Gegenstände, bei denen keine ganz eindeutige Zuordnung in den Betrieb zu treffen ist. Ein sehr gutes Beispiel ist ein Dienstwagen, der ebenfalls für den privaten Gebrauch zulässig ist. Oder ein Laptop genau wie ein Diensthandy, die aber privat mitbenutzt werden. Es besteht die Wahl, einen solchen Gegenstand betrieblich oder privat zu nutzen. Beim gewillkürten Betriebsvermögen ist darauf zu achten, dass der Gegenstand zu mindestens 10 und maximal 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Eine geringere betriebliche Nutzung führt zu einer Einstufung ins Privatvermögen. Zusätzlich besteht ein Wahlrecht, ob der Gegenstand in das Privatvermögen eingestuft wird oder ob es zum gewillkürten Betriebsvermögen zählt.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung aus steuerlicher Hinsicht beim gewillkürten Betriebsvermögen. Hier ist der Privatanteil zu versteuern, für den Umsatzsteuer mit anfällt. Eine zeitnahe Buchung ist beim gewillkürten Betriebsvermögen vorgesehen. Im Idealfall erfolgt die Buchung sofort, in jedem Fall aber im laufenden Buchungsmonat. Eine nachträgliche Buchung ist nicht möglich.
Notwendiges Betriebsvermögen
Mit dem notwendigen Betriebsvermögen sind sämtliche Wirtschaftsgüter gemeint, die einen direkten Bezug zum Unternehmen aufweisen. Alle Gegenstände werden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb oder im Betrieb eingesetzt. Nur Gegenstände, die wirklich für den Betrieb notwendig sind und für diesen erforderlich sind, fallen unter das notwendige Betriebsvermögen. Der Betrieb könnte somit ohne diese Gegenstände gar nicht aufrechterhalten werden. Die Wirtschaftsgüter müssen mit einem Anteil von mehr als 50 Prozent für das Unternehmen verwendet werden.
Maschinen für die Produktion zählen laut dieser Einstufung genauso zum notwendigen Betriebsvermögen wie die Flotte bei einem Auslieferungsdienst oder bei einer Spedition. Das Unternehmen kann ohne diese Wirtschaftsgüter nicht arbeiten, wodurch sich eine Einschätzung als notwendiges Betriebsvermögen ergibt. Einnahmen aus notwendigem Betriebsvermögen sind als solche zu verbuchen. Kosten hingegen sind in steuerlicher Hinsicht vollständig als Betriebsausgaben anzusehen. Eine Wahl, ob das Wirtschaftsgut zum Privat- oder Betriebsvermögen zählt, ist nicht möglich.
Betriebsvermögen oder Privatvermögen: Die Abgrenzung entscheidet
Wir unterscheiden an dieser Stelle zwischen Betriebs- und Privatvermögen. Eine genaue Abgrenzung und exakte Einstufung sind für das Unternehmen wichtig.
An dieser Stelle finden Sie Details zur jeweiligen Einstufung:
BetriebsvermögenPrivatvermögenPrivate NutzungImmer mit dem Fahrtenbuch oder der 1 Prozent RegelungKeine gesonderte Erfassung erforderlichKilometerpauschaleNeinJaBehandlung der laufenden KostenKosten lassen sich zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehenKosten lassen sich bei genauer Berechnung pro Kilometer anteilig abziehenAbschreibungJaNeinAnteil betrieblicher FahrtenMehr als 10 Prozent (Im nächsten Schritt ist in die genaue Art des Betriebsvermögens zu unterscheiden, bei maximal 50 Prozent Anteil betrieblicher Fahrten ist ein Wahlrecht bei der Einstufung vorhanden)Weniger als 10 Prozent(Kein Wahlrecht bei der Einstufung)
Betriebsvermögen: Notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen?
Bei einer Einstufung in das Betriebsvermögen ist noch zwischen dem notwendigen und dem gewillkürten Betriebsvermögen zu unterscheiden. Beim gewillkürten Betriebsvermögen handelt es sich um privat genau wie betrieblich genutzte Gegenstände. Dazu zählen beispielsweise Dienstwagen, die für Privatfahrten nutzbar sind. Die Einstufung ist aus steuerlichen Gründen von Bedeutung. Spätere Änderungen sind nicht immer ohne Weiteres möglich, sodass frühzeitig zu überlegen ist, welche Einstufung möglich ist.
Notwendiges BetriebsvermögenGewillkürtes BetriebsvermögenPrivate NutzungImmer mit dem Fahrtenbuch oder der 1 Prozent RegelungAufzeichnung im Idealfall mit einem FahrtenbuchKilometerpauschaleNeinNeinBehandlung der laufenden KostenKosten lassen sich zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehenBetriebliche Kosten lassen sich zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehenAbschreibungJaJaAnteil betrieblicher FahrtenMehr als 50 Prozent (Kein Wahlrecht vorhanden)Zwischen 10 und 50 Prozent (Wahlrecht bei der Einstufung vorhanden)
Betriebsvermögen in Privatvermögen überführen
Immer wieder kommt es vor, dass Betriebsvermögen in Privatvermögen überführt wird. Ein Beispiel dafür, einen Firmenwagen aus dem Betriebsvermögen zu nehmen und in das Privatvermögen zu überführen. In einem solchen Fall liegt eine Entnahme vor, die entsprechend zu verbuchen ist. Falls zum Zeitpunkt der Entnahme noch ein Restbuchwert vorliegt, ist dieser in diesem Schritt zu erfassen und als Betriebsausgabe zu verbuchen. Der Wert des Gegenstandes ist direkt im nächsten Schritt als Betriebseinnahme zu verbuchen und erhöht somit den Gewinn des Unternehmens.
Eine Entnahme ist somit der Vorgang, wenn das Betriebsvermögen in Privatvermögen überführt wird. Die Verbindung zum Betrieb wird dabei gelöst. Die ständige Überführung in das Privatvermögen ist dabei von der gelegentlichen Überführung abzugrenzen, die bei der privaten Nutzung von einem Dienstwagen vorliegt. Bei der Überführung eines Dienstwagens in das Privatvermögen, um beim genannten Beispiel zu bleiben, ist immer noch ein Wert des Fahrzeuges vorhanden. Dieser ist als Einnahme für den Betrieb zu buchen. Gleichzeitig muss die Abschreibung des Restbuchwertes erfolgen, damit in buchhalterischer Hinsicht alle Kriterien beachtet werden.
Eine solche Überführung von Betriebs- in Privatvermögen liegt damit immer vor, sobald in Zukunft die betriebliche Nutzung nicht mehr vorgesehen ist. Das kann genauso bei Laptops oder Smartphones der Fall sein, die privat weiter genutzt werden. In einem solchen Fall bezahlen die Arbeitnehmer etwas für die entnommenen Wirtschaftsgüter. Das gleiche Vorgehen ist bei der Überführung von einem Dienstwagen in das Privatvermögen vorzunehmen.
Betriebsvermögensvergleich – die steuerrechtliche Gewinnermittlung
Es handelt sich beim Betriebsvermögensvergleich um eine Form der steuerrechtlichen Gewinnermittlung in Deutschland. Es handelt sich dabei um eine Form der Berechnung des Gewinns im Vergleich zum vorangegangenen Wirtschaftsjahr. Eine Berechnung der Betriebsvermögensänderung ist möglich, wenn eine doppelte Buchführung vorgenommen wird.
Für den Betriebsvermögensvergleich wird das Betriebsvermögen von zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren verglichen. Einnahmen vergrößern den Gewinn, Ausgaben verringern ihn. Entscheidend ist am Ende der Unterschied zum vorherigen Wirtschaftsjahr, wodurch sich die Summe ergibt, die Einkommensteuerpflichtig ist. Es handelt sich daher tatsächlich um einen Vergleich des vorhandenen Betriebsvermögens, wodurch die steuerrechtliche Gewinnermittlung möglich wird. Der Betriebsvermögensvergleich ist damit für Unternehmen wichtig, die über Betriebsvermögen verfügen. Dazu zählen genauso Selbstständige sowie Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die zur Buchführung verpflichtet sind oder diese freiwillig ausführen.
Ein praktisches Beispiel:
Ein Unternehmen hatte zum Ende Wirtschaftsjahres 2020 Betriebsvermögen im Wert von 250.000 Euro. Zum Abschluss des Wirtschaftsjahres 2021 lag der Wert des Betriebsvermögens bei 280.000 Euro. Der steuerpflichtige Gewinn laut Betriebsvermögensvergleich liegt damit bei 30.000 Euro.
Betriebsvermögen richtig erfassen
Die richtige Erfassung des Betriebsvermögens ist wichtig, um spätere Änderungen zu vermeiden. Genau wie die Unterscheidung zwischen der Versteuerung nach der 1 Prozent Regel und dem Fahrtenbuch handelt es sich um eine Überlegung, die steuerlich relevant ist. Freie Überlegungen sind dabei nur bis zu einem gewissen Punkt möglich, da die jeweilige Nutzung ebenfalls entscheidend ist. Genaue Überlegungen und ein Blick auf das Nutzungsverhalten des Fahrzeuges sind daher entscheidend, um das Betriebsvermögen korrekt zu bestimmen.
Häufig gestellte Fragen zum Betriebsvermögen
Wird ein Dienstwagen immer als reines Betriebsvermögen gesehen?
Bei einem Dienstwagen ist der prozentuale Anteile der Betriebsfahrten zu beachten, wenn es um die Einstufung geht. Nur bei mindestens 50 Prozent aller Fahrten, die als betriebliche Fahrten gelten, ist eine Einstufung als Betriebsvermögen möglich. Bei einem geringeren Anteil an betrieblichen Fahrten ist die Einstufung als Privatvermögen oder als gewillkürtes Betriebsvermögen vorzunehmen.
Was zählt zum Betriebsvermögen?
Zum Betriebsvermögen zählen Gegenstände und Maschinen, die zum Betrieb gehören. Bei Dienstwagen, die ebenfalls privat genutzt werden, handelt es sich nicht immer um reines Betriebsvermögen.
Warum ist die Einstufung als Betriebsvermögen von Bedeutung?
Von Bedeutung ist die Einstufung als steuerlichen Gründen. Betriebsvermögen ist steuerlich und in Bezug auf Abschreibungen anders zu behandeln als es bei Privatvermögen der Fall ist.
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