Halterhaftung
Die Halterhaftung ist in Unternehmen mit vorhandener Flotte ein sensibles und zugleich essentielles Thema. Bei einem Verkehrsunfall oder beim Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung muss eine natürliche Person haften. Mit der Halterhaftung wird sichergestellt, dass der Halter des Fahrzeuges zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Kenntnis der verschiedenen Gesetze und Regelungen sind für jeden Fuhrpark wichtig, um rechtliche Konsequenzen sowie hohe Bußgelder zu verhindern.
Was Sie in diesem Artikel erfahren:
- Definition und Bedeutung der Halterhaftung: Erläuterung, dass bei Unfällen oder Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung der Fahrzeughalter haftet, auch wenn er nicht selbst der Fahrer ist.
- Übertragung und Pflichten der Halterhaftung: Beschreibung, wie die Halterhaftung im Unternehmen, insbesondere an den Fuhrparkleiter, übertragen werden kann und welche Pflichten damit verbunden sind.
- Internationale Aspekte der Halterhaftung: Erörterung der Unterschiede in der Halterhaftung in verschiedenen Ländern, insbesondere in der DACH-Region, und deren Bedeutung für internationale Fuhrparks.
Was bedeutet Halterhaftung?
Die Halterhaftung besagt, dass bei Unfällen oder Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung der Fahrzeughalter haftet. Das kann auch dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug nicht vom Fahrzeughalter selbst bewegt wird. Im Normalfall ist bei einem fahrenden Fahrzeug der Fahrer zu ermitteln, wenn es um das deutsche Recht geht. Ist der Fahrer nicht zu ermitteln, haftet jedoch der Fahrzeughalter, um es vereinfacht auszudrücken. Im Rahmen der Halterverantwortlichkeit ist der Halter eines Fahrzeuges bei Verstößen bei ruhendem Verkehr verantwortlich.
Grundlage für die Halterhaftung ist der §7 der StVG. In der Straßenverkehrsordnung in Deutschland sind die Details zur Halterhaftung festgelegt. Entscheidend sind hier vor allem die Paragraphen 7, 21 und 25. Eine Haftung bei höherer Gewalt ist nicht vorgesehen. Bei fahrlässigem Verhalten ist aber eine Haftung vorgesehen. Für Unternehmen bedeutet die Halterhaftung, dass genau zu prüfen ist, wer im Falle eines Schadens haftet. Ohne die Bestimmungen der Halterhaftung ist es nicht immer möglich, eine natürliche Person zu ermitteln, die für den Schaden haftet.
Wer ist im Unternehmen Fahrzeughalter?
Bei einem Privatfahrzeug ist der Fall sehr schnell klar, da der Fahrzeugbesitzer hier der Fahrzeughalter ist. In einem Unternehmen liegt der Fall jedoch nicht ganz so klar auf der Hand. Daher ist es zunächst wichtig, den Fahrzeughalter zu bestimmen, um zu wissen, wer im Falle eines Unfalls haftet.
Als Fahrzeughalter wird derjenige bezeichnet, der für die Kosten des Fahrzeuges aufkommt und über das Fahrzeug verfügen kann. Dazu zählen Versicherungen genau wie vorhandene Betriebskosten. In einem Unternehmen zählt die Geschäftsleitung im Normalfall als Fahrzeughalter, obwohl die damit verbundenen Pflichten oft nicht genauer bekannt sind. Bei einem geleasten Fahrzeug ist das Unternehmen durch diese Verfügungsgewalt ebenfalls Fahrzeughalter. Handelt es sich um mehrere Geschäftsführer, wird eine Person bestimmt und als Fahrzeughalter eingetragen. Bei einem Geschäftsführer ist dieser entsprechend der Fahrzeughalter.
Neben dem Fahrzeughalter ist in Deutschland noch der Fahrzeugführer zu bestimmen. Die Person, die das Fahrzeug bewegt, ist als Fahrzeugführer anzusehen. Das kann neben dem Mitarbeiter, dem der Dienstwagen zugeteilt wurde, ein Familienmitglied sein. Bei ungenauen Angaben, wer das Fahrzeug führen darf, können daher Schwierigkeiten auftreten. Je genauer festgelegt ist, wer der Fahrzeugführer ist, desto besser und eindeutiger ist dies für das Vorgehen im Schadensfall.
Übertragung der Halterhaftung
Damit die Halterhaftung nicht beim Geschäftsführer oder beim Eigentümer des Unternehmens bleibt, besteht die Option der Übertragung der Halterhaftung. Entscheidend ist, dass nur eine kompetente Person in Frage kommt. Angenommen, die Halterhaftung soll auf den Fuhrparkleiter übertragen werden. Das ist möglich, wenn der Fuhrparkleiter hier die entsprechenden Kenntnisse vorweisen und die Kompetenz aufbringen kann, wenn es um das Verständnis der Ausmaße einer solchen Übertragung geht. Die berufliche Erfahrung oder eine entsprechende Ausbildung sind entscheidend, wenn es um die Befähigung der jeweiligen Person geht.
Genaue Angaben sowie ein Blick auf Neuerungen zum Thema sind entscheidend, um sich vor den Folgen zu schützen. Die recht frei auslegbare und nicht ganz eindeutige gesetzliche Grundlage führt dazu, dass genaue Angaben in der Praxis entscheidend sind. Da im Zweifel der Geschäftsführer haften kann, sich dessen aber häufig nicht bewusst ist, spielen klare Vorgaben eine so große Rolle.
Pflichten im Rahmen der Halterhaftung
Die Halterhaftung stellt ein sensibles rechtliches Thema dar, welches im Fuhrpark unter dem Thema Compliance Beachtung finden muss. Mit der Halterhaftung gehen vor allem diverse Pflichten einher, die an dieser Stelle genauer vorgestellt werden. Die möglichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Pflichten sollten bekannt sein, um im Ernstfall zu wissen, was passiert. Nicht vorhandene Regelungen funktionieren meist bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein ernsthafter Schaden entsteht.
Folgende Pflichten sind zu beachten:
- Die regelmäßige Führerscheinkontrolle per Formular oder digital
Der Führerschein ist regelmäßig zu kontrollieren, wenn ein Dienstwagen überlassen wird. Die (elektronische) Führerscheinkontrolle sollte rechtssicher durchgeführt werden. Das Fahren ohne gültigen Führerschein geht mit Strafen einher, die zu beachten sind.
Die Unterweisung nach UVV ist einmal jährlich durchzuführen und dabei zu dokumentieren, um diese nachweisen zu können. Die DGUV 70 ist bezüglich der genauen Inhalte und Bestimmungen der Unterweisung heranzuziehen.
Einmal im Jahr muss die Fahrzeugprüfung nach UVV erfolgen. Für die Erfüllung der Pflichten der Halterhaftung im Elektro-Fuhrpark sind Besonderheiten in Bezug auf E-Fahrzeuge zu beachten. Dazu zählt unter anderem die Überprüfung der Ladekabel.
- Prüfung des verkehrstüchtigen Zustandes
Das Fahrzeug muss in einem verkehrstüchtigen Zustand sein. Das beinhaltet eine regelmäßige Wartung, die Einhaltung von Serviceintervallen sowie die Kontrolle von Reifen, Bremsen und dem allgemeinen Fahrzeugzustand.
Im direkten Zusammenhang mit den Pflichten im Rahmen der Halterhaftung für KFZ ist zu beachten, dass eine detailliert ausgearbeitete Car Policy ganz eindeutig sinnvoll ist. Im Rahmen der Compliance ist es wichtig, Regeln auszuarbeiten, die eine möglichst sichere Nutzung der Fahrzeuge ermöglichen. Zwar gehören diese Punkte nicht mehr zu den Pflichten im Rahmen der Halterhaftung, ermöglichen jedoch die Reduzierung von Risiken in der Praxis.
Zu beachten ist, dass es im Falle eines Unfalls bei Nichtbeachtung der Halterpflichten zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen kommen kann, die deutlich über reine Geldstrafen hinausgehen. Konsequenzen sind immer zu erwarten, sobald ein Personen- oder ein Sachschaden eintritt. Die exakten Konsequenzen hängen dabei immer mit dem jeweiligen Schaden sowie mit dem konkreten Fall zusammen.
Gefährdungshaftung für KFZ
Im Zusammenhang mit der Halterhaftung ist ebenfalls die Gefährdungshaftung für KFZ zu beachten. Im Rahmen der Gefährdungshaftung für KFZ ist der Fahrzeughalter für Schäden haftbar, die nicht selbst verursacht wurden. Der Gefährdungshaftung für KFZ liegt quasi der Gedanke einer sozialen Verantwortung zugrunde, die sich aus eigenen Wagnissen ergibt. In diesem Fall ist das Wagnis das Fahrzeug, welches nicht einmal fahren muss, damit die Gefährdungshaftung eintritt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber bereits die Inbetriebnahme eines KFZ Fahrzeugs als Gefahrenquelle ansieht.
Als Beispiel könnte das Fahrzeug angegeben werden, welches an einer unerlaubten Stelle parkt und dadurch die Sicht auf die Straße stark verschlechtert. Wenn als Folge des schlecht geparkten Fahrzeuges eine Person angefahren und verletzt wird, liegt die Gefährdungshaftung für KFZ vor. Gleiches liegt bei einem Fahrzeug vor, welches an leichter Hanglage ohne angezogene Handbremse geparkt wurde. Dieses Versäumnis sorgte vielleicht für einen Unfall, selbst wenn der Fahrzeughalter nicht im Fahrzeug saß. Und, wie im ersten Beispiel, das Fahrzeug abgestellt hatte. Schutz vor entstehenden finanziellen Schäden aus der Gefährdungshaftung für KFZ bietet beispielsweise eine Haftpflichtversicherung.
Halterhaftung: Ausnahmen bei der Gefährdungshaftung für KFZ
Die Gefährdungshaftung für KFZ greift jedoch nicht immer. Sobald höhere Gewalt vorliegt oder wenn ein unabwendbares Ereignis vorliegt, greift die Gefährdungshaftung nicht. Ein gutes Beispiel dafür ist ein Herzinfarkt des Fahrers, durch den ein Unfall ausgelöst wird. Dabei handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis, für das der Fahrzeughalter nicht haftbar gemacht wird. Vorsichtig sollten Fahrzeughalter beim Thema höhere Gewalt sein. Es handelt sich dabei eher um theoretische Optionen, da sogar mit Erdbeben, Erdrutschen oder einer Lawine zu rechnen ist. Hier stellt sich immer die Frage nach der jeweiligen Auslegung und Art der Ereignisse. Doch unabwendbare Ereignisse können sehr wohl erfolgen und haben entsprechend größere Auswirkung auf die Haftung. Schließlich können Autofahrer nicht beeinflussen, wenn sie plötzlich einen Herzinfarkt erleiden.
Die Gefährdungshaftung für KFZ muss daher bekannt sein, da hier sogar bei Nichtverschulden des Fahrzeughalters die Haftung erfolgt. Eine mögliche Gefahr entsteht bereits, wenn das Auto genutzt wird, da von jedem Fahrzeug im Straßenverkehr ein gewisses Risiko ausgeht. Im Rahmen der KFZ Versicherung werden aber somit die Schäden versichert, die ohne das Verschulden des Fahrzeughalters erfolgen.
Halterhaftung beim Parkverstoß
Nicht ganz einfach ist das Thema der Halterhaftung beim Parkverstoß, wenn es um die rechtliche Lage geht. Bei Verstößen beim Parken oder beim Halten im Allgemeinen ist der Fahrzeughalter nicht automatisch dafür verantwortlich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Behörden zwar den Verantwortlichen, also den Fahrer des Fahrzeuges, ermitteln sollten, dies jedoch im ruhenden Verkehr gar nicht so einfach ist. Daher bleibt meist gar nichts anderes übrig als die Vorgehensweise der Ermittlung über das Kennzeichen.
Interessant ist, dass es zwar keine Halterhaftung beim Parkverstoß gibt, zumindest bisher nicht, jedoch der Fahrzeughalter den verantwortlichen Fahrer benennen muss. Irgendjemand muss schließlich in die Verantwortung gezogen werden, wenn ein Parkverstoß vorliegt. Der jeweilige Fahrzeughalter muss schließlich wissen, wer das Fahrzeug am besagten Tag gefahren hat. Eine Benennung des Fahrers muss daher möglich sein, damit für den Verstoß gehaftet wird. Damit muss der Fahrzeughalter den Parkplatzbetreiber, wenn ein privater Parkplatz genutzt wird, zumindest in den Bemühungen unterstützen, den Verantwortlichen zu finden.
Bedeutung der KFZ Halterhaftung für das Fuhrparkmanagement
Schulungen und Unterweisungen der Fahrer können die Unfallquote verringern. Dennoch kommt es in der Praxis zu Schäden, sobald ein Fahrzeug geführt wird. Die Abwicklung von damit einhergehenden Kosten und weiteren Schritten unterliegt dem Schadenmanagement, sobald ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark betroffen ist. Zuerst einmal wird aber gefragt, wer haftbar für den Schaden ist und wer als Fahrzeughalter anzusehen ist. Der Grund dafür ist, dass eine Person haften muss. Sobald ein Schaden vorliegt, muss jemand dafür eintreten.
Die Halterhaftung ist für das Fuhrparkmanagement daher von großer Bedeutung. Es ist nicht möglich, immer einen Schaden zu verhindern. Möglich sind jedoch klare Vorgaben und Regelungen für einen solchen Fall. Damit lassen sich rechtliche Konsequenzen und hohe Kosten vermeiden. Zwar ist die Halterhaftung für viele Unternehmen weiterhin nicht von hoher Priorität, doch hier ist ein Blick auf die Details sowie auf die genauen Regelungen wichtig. Sonst besteht keine Möglichkeit, sich als Unternehmen im Schadensfall zu schützen.
Die Halterhaftung ist nicht nur für das Fuhrparkmanagement, sondern ebenfalls für weitere Bereiche des Unternehmens wichtig. Von Bedeutung ist die Thematik unter anderem für die Geschäftsführung sowie für die Finanzabteilung, da die Auswirkungen auf das Versicherungsrisiko im Allgemeinen sowie auf die Kosten im Unternehmen im Besonderen nicht zu unterschätzen sind. Durch die hohe Bedeutung und die erheblichen möglichen Auswirkungen ist es wichtig, sich nicht nur intensiv mit dem Thema zu befassen, sondern genauso Veränderungen zur Thematik zu verfolgen.
Halterhaftung im internationalen Fuhrpark
Sobald es bei der Flotte nicht mehr nur um ein Land und die Vorschriften in diesem geht, sind zusätzliche Kriterien zu beachten. Daher ist die Halterhaftung im internationalen Fuhrpark gesondert zu betrachten, um Vorschriften in einzelnen Ländern gerecht zu werden. Die zuvor beschriebenen Details bezogen sich auf den Fuhrpark in Deutschland, jedoch nicht auf die Halterhaftung in weiteren europäischen Ländern. Ein Fuhrpark, der in der DACH-Region agiert, muss aber zusätzlich mit den gesetzlichen Bestimmungen in Österreich und der Schweiz arbeiten. Die Halterhaftung in Deutschland ist daher für die deutsche Flotte von großer Bedeutung. Neben den Bestimmungen rund um die Halterhaftung in Deutschland sind Bestimmungen in weiteren Ländern zu beachten, um hier keine Verstöße gegen Vorschriften zu begehen.
In Österreich gilt eine reine Halterhaftung, jedoch keine Fahrerhaftung. Bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ist daher ein fahrzeugbezogenes Bußgeld zu bezahlen, jedoch kein auf den Fahrer bezogenes. Die Halterhaftung lässt sich in Österreich ebenfalls an den Fuhrparkleiter übertragen, genaue Absprachen für das Vorgehen im Schadenfall sind durch die nicht vorhandene Fahrerhaftung wichtig.
In der Schweiz haftet der Fahrzeughalter bei einem nicht weiter bekannten Fahrzeugführer. Wenn bekannt ist, wer der Fahrzeugführer ist, muss der Fahrzeughalter nicht mit weiteren Schwierigkeiten rechnen. Grundsätzlich gilt, dass in der Schweiz geltende Regeln einerseits strenger kontrolliert werden und andererseits höhere Bußgelder anfallen.
Verschuldenshaftung: Unterschiede zur Halterhaftung
Neben der Halterhaftung ist es wichtig, die Verschuldenshaftung zu kennen. Unter Verschuldenshaftung wird verstanden, dass eine Person, die einem Dritten einen Schaden zufügt, zu Schadenersatz oder zu Schmerzensgeld verurteilt wird. Ein klares Verschulden muss daher schon erkennbar sein, damit die Verschuldenshaftung greift. Die Verschuldenshaftung bezieht sich auf den Fahrer, da davon auszugehen ist, dass bei einem Unfall häufig die Fahrer Schuld an dem Vorfall haben. Die Verschuldenshaftung trifft damit nicht den Fahrzeughalter, wenn dieser nicht der Fahrer des Fahrzeuges ist. Dennoch ist der schuldige Fahrer noch immer zu ermitteln.
Bei der Verschuldenshaftung kommt es damit direkt auf einen erfolgten Schaden an, das bedeutet, dass ein Verschulden vorliegt. Die Halterhaftung bezieht sich im Gegensatz dazu genauso auf Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die nicht direkt durch den Fahrzeughalter verschuldet werden. Daher ist bei der Halterhaftung von der Gefährdungshaftung und eben nicht von der Verschuldenshaftung die Rede.
Ein praktisches Beispiel bringt Licht in die Unterschiede, die in Wirklichkeit gar nicht so kompliziert sind. Angenommen, an einer Kreuzung passiert ein Unfall, weil ein Fahrer dem anderen die Vorfahrt genommen hat. Die Sicht vor Ort ist gut, der andere Fahrer war jedoch ein wenig zu schnell unterwegs, in diesem Fall haben beide Schuld, die Verschuldenshaftung greift. In einem anderen Szenario war ein Fahrer mit dem passenden Tempo unterwegs, doch ihm wurde die Vorfahrt genommen. Die Verschuldenshaftung trifft dabei nur den Fahrer, der den Unfall verursacht hat. Da aber der andere Fahrer im Rahmen der Gefährdungshaftung als Teilnehmer im Straßenverkehr immer eine gewisse Mitschuld hat, beträgt die Haftung hier vielleicht 20 Prozent.
Was bedeutet Halterverantwortlichkeit?
Im Zusammenhang mit der Halterhaftung fällt häufig der Begriff der Halterverantwortlichkeit. Die Halterverantwortlichkeit greift in Deutschland beispielsweise nur bei ruhendem Straßenverkehr. Es geht bei der Halterverantwortlichkeit darum, dass der Halter des Fahrzeuges für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung verantwortlich ist, obwohl er das Fahrzeug nicht selbst gefahren hat. Ganz im Gegensatz zur vorher genannten Verschuldenshaftung betrifft die Halterverantwortlichkeit den Halter und nicht den Fahrer. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel Verstöße gegen Parkverbote vorhanden sind. Der Halter des Fahrzeuges ist laut der Halterverantwortlichkeit somit gerade im ruhenden Verkehr für Verstöße verantwortlich, selbst wenn diese durch den Fahrer des Fahrzeuges erfolgten.
Halterhaftung sicher mit Avrios umsetzen
Es handelt sich bei der Halterhaftung um ein sensibles und dabei entscheidendes Thema für jeden Fuhrpark. Daher ist es wichtig, sich in Bezug auf die Bedeutung und die rechtlichen Details zu informieren, um einen finanziellen Schaden oder die Haftung soweit wie möglich abzuwenden. Von der Führerscheinkontrolle bis hin zur Ausarbeitung der Car Policy sind viele Punkte von Seiten des Fuhrparkleiters zu beachten, wenn es um die Halterhaftung geht. Eine sichere, durchdachte und übergreifende Lösung ist dabei besonders wichtig, um auf der sicheren Seite zu sein. Zusammen mit Avrios setzen Sie die Halterhaftung im Fuhrpark sicher um und erhalten hilfreiche Informationen rund um die Besonderheiten der Halterhaftung.
Zusätzliche Infos zum Thema Halterhaftung:
- Fuhrparkmanagement Software: 5 Vorteile der Avrios Software für CEOs
- Die Halterhaftung im Elektro-Fuhrpark sicher umsetzen
- Fuhrpark Software zur Verwaltung der Halterhaftung
- Die UVV Prüfung für Fahrzeuge: So geht’s
- Compliance in Frankreich und Spanien für internationale Fuhrparks
- Halterhaftung im Firmenfuhrpark
- Die passende Car Policy für Ihr Unternehmen
- Checkliste zur Übergabe eines Dienstwagens
- Flottenmanagement
- PDF-Vorlage zur Führerscheinkontrolle
- KFZ-Überlassungsvertrag: Wichtige Inhalte im Fuhrpark
Wichtige Fragen zur Halterhaftung
Wen betrifft die Halterhaftung?
Die Halterhaftung betrifft jeden Fahrzeughalter ohne Ausnahme. In einem Unternehmen mit einer Flotte betrifft die Halterhaftung den Geschäftsführer oder den Eigentümer. Wichtig wird die Halterhaftung in dem Moment, in dem ein Schaden entsteht. In Deutschland betrifft die Halterhaftung immer dann den Fahrzeughalter, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist oder wenn im Rahmen einer Flotte keine klaren Absprachen bezüglich der Haftung vorliegen.
Wer ist im Rahmen der Halterhaftung für Schäden haftbar?
Es hängt ganz davon ab, welche Vereinbarungen getroffen wurden. Üblicherweise ist der Fahrzeughalter für die Schäden verantwortlich. Insofern die Halterhaftung übertragen wurde, ist der Fuhrparkleiter dafür haftbar. Im fließenden Verkehr wird versucht, den Fahrer zu ermitteln. Bei Schäden beim Parken oder bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung im unbewegten Zustand greift die Halterhaftung. Genaue Vorgaben und Regelungen helfen Unternehmen dabei, das eigene Risiko möglichst gering zu halten.
Wann lässt sich die Halterhaftung übertragen?
Die Halterhaftung lässt sich von der Geschäftsleitung bei vorhandener Eignung an einen Fuhrparkleiter übertragen. Es muss eine ausdrückliche Übertragung vorliegen, genauso wie die Kompetenz des Fuhrparkleiters mit Blick auf Erfahrung oder die entsprechende Ausbildung im Bereich Fuhrparkmanagement. Sofern eine geeignete Person mit der Fuhrparkverwaltung betraut ist, lässt sich die Halterhaftung übertragen.
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