Halterhaftung im Unternehmen rechtlich korrekt übertragen
Die Halterhaftung stellt ein sensibles Thema dar - daher ist es besonders wichtig, die Halterhaftung im Unternehmen rechtlich korrekt zu übertragen. Wir betrachten Risiken und die Übertragung der Halterhaftung genauer.
In diesem Artikel erfahren Sie:
1. Die rechtliche korrekte Übertragung der Halterhaftung: So lässt sich die Halterhaftung rechtlich korrekt im Fuhrpark übertragen.
2. Details zu Haftungsrisiken im Fuhrpark: Unter diesen Bedingungen müssen sich Geschäftsleitung und Fuhrparkleiter mit den Risiken im Rahmen der Halterhaftung befassen.
3. Aufgaben des Fuhrparkleiters in Bezug auf die Halterhaftung: Ein Blick auf die Komplexität der Halterhaftung für Fuhrparkleiter – mit Lösungen für die rechtssichere Übertragung von dieser.
Sich als Fuhrpark- oder Geschäftsleitung Tag und Nacht für die Arbeit einzusetzen und sich trotzdem ohne eigenes Handeln strafbar machen? Aufgrund der Halterhaftung im Unternehmen ist dies möglich. Bereits ab dem ersten Firmenfahrzeug sind Geschäfts- und Fuhrparkleitung im Rahmen der Halterhaftung für die Sicherheit des Fahrzeugs und die Fahrerlaubnis des Fahrers haftbar. Selbst wenn der Verantwortliche das Fahrzeug nie bedient, drohen ihm Punkte in Flensburg, Geldstrafen und sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Daher ist es für Unternehmen entscheidend, die Halterhaftung zu übertragen und dabei rechtssicher vorzugehen. Einige Kriterien sind besonders zu beachten, um dabei das sensible Thema der Halterhaftung richtig zu behandeln.
Halterhaftung übertragen: Die Bedeutung für Unternehmen
Da Fuhrparkmanagement viel Arbeit ist, ziehen Unternehmenslenker es oft vor, entsprechende Aufgaben und somit auch Haftungsrisiken einem Fuhrparkleiter zu übertragen. Die Übertragung operativer Aufgaben bedeutet jedoch aus rechtlicher Sicht nicht zwingend die Übertragung der Haftung. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen deshalb, wie die Delegation der Halterhaftung für Fahrzeuge richtig geht.
Die rechtlichen und organisatorischen Fragen zur Halterhaftung im Unternehmen bescheren unseren Kunden tägliches Kopfzerbrechen. Deshalb haben wir uns mit Juristen und Fuhrparkmanagern zusammengesetzt, um anwenderorientierte Lösungen zu entwickeln. Damit sich nicht jeder Fuhrparkverantwortliche erneut mit zahlreichen Gesetzen, UVV-Dokumenten und Bundesgerichtshof-Entscheidungen auseinandersetzen muss, haben wir unsere Erkenntnisse als praxisbezogene Zusammenfassungen aufbereitet.
Werfen wir also einen Blick auf die drei wichtigsten Fragen zur Übertragung der Halterhaftung:
- Welche Haftungsrisiken bestehen für Geschäftsleitung und Fuhrparkleiter?
- Wie werden Haftungsrisiken gesetzeskonform übertragen?
- Wie halten Sie die Haftungsrisiken im Griff?
Unter welchen Bedingungen bestehen Haftungsrisiken für Geschäftsleitung und Fuhrparkleiter?
Wenn ein Unternehmen Fahrzeuge betreibt, sind die Geschäftsleitung oder der Vorstand für den Fuhrpark als Halter der Fahrzeuge haftbar. Als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens gelten sie als der Fahrzeughalter und müssen die entsprechenden Pflichten erfüllen.
Grundsätzlich beziehen sich die Haftungspflichten in erster Linie auf den sicheren Einsatz des Fahrzeugs im Straßenverkehr. Die Pflichten umfassen insbesondere die regelmäßige Führerscheinkontrolle sowie Maßnahmen der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) betreffend Fahrer und Fahrzeug. Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, drohen dem Fuhrparkverantwortlichen Bußgelder, Punkte in Flensburg und sogar eine Haftstrafe.
Die Geschäftsführung kann die Halterpflichten ganz oder teilweise an den Fuhrparkleiter delegieren. Mit einer Übertragung übernimmt der Fuhrparkleiter die entsprechenden Haftungsrisiken. Jedoch bleibt die Geschäftsleitung auch nach der Übertragung haftbar, wenn sie Fehler bei der Auswahl und Kontrolle des Leiters macht (siehe unten).
Rechtliche Quellen: OWiG § 9 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 14 Abs. 2; OLG Hamm DAR 1999, 415; BGH DAR 2008, 347; SGB 7 § 15, StVG § 21 iV.m FeV §§ 4 ff.
Wie können Sie Halterhaftung im Unternehmen gesetzeskonform übertragen?
Das Recht besagt, dass die Übertragung der Halterpflichten ausdrücklich und zur Erfüllung in eigener Verantwortung zu erfolgen hat.
Um die Übertragung ausdrücklich zu machen, sollte die Übertragung unbedingt schriftlich erfolgen. Geeignete Formen sind beispielsweise der Arbeitsvertrag des Fuhrparkleiters, die Aufgabenbeschreibung zum Anstellungsvertrag oder ein eigenständiger Vertrag, der von beiden Parteien unterzeichnet wird. Wichtig ist, dass im Vertrag Art und Umfang der Haftungsübertragung klar definiert sind.
Dass der Fuhrparkleiter die Aufgaben in Erfüllung zur eigenen Verantwortung übernehmen muss bedeutet, dass er selbstständig und ohne Weisung anderer über die Umsetzung der Aufgaben und Pflichten aus der Halterhaftung entscheiden können muss. Er darf zwar gelegentlich Rücksprache halten, muss aber grundsätzlich die Aufgaben selbständig verantworten und organisieren. Beispielsweise muss er selbst größere Reparaturen veranlassen und entscheiden dürfen, wann ein Fahrzeug nicht mehr einzusetzen ist.
Bei der Delegation der Halterpflichten muss die Geschäftsleitung sicherstellen, dass dem Fuhrparkleiter Art und Umfang der Aufgaben vollständig klar sind. Ist dies nicht der Fall, lässt sich die Halterhaftung nicht einfach so übertragen. Auch aus diesem Grund empfiehlt es sich, Art und Umfang der Aufgaben schriftlich festzuhalten und sie zusätzlich zu besprechen.
Komplexität der Aufgaben des Fuhrparkleiters
Die Aufgaben des Fuhrparkleiters sind sehr komplex und bedürfen eines großen Verantwortungsbewusstseins. Bedenken Sie, dass Fuhrparkleiter ein hohes Pflichtbewusstsein aufbringen müssen, um Kollegen nötigenfalls den Schlüssel zum Fahrzeug zu verweigern oder die Sicherheit der Fahrzeuge zu überprüfen. Auch dürfen Fuhrparkleiter keine Termine bei der Fahrzeugkontrolle verpassen. Bei Unfällen kann sonst die Schuld für den Unfall bei den verpassten Kontrollen und somit dem Halterverantwortlichen persönlich gesucht werden. Jeder Geschäftsleitung ist deshalb bereits klar, dass nur ausgewählte Personen Fuhrparkleiter werden können.
Dem zustimmend ist auch aus rechtlicher Perspektive eine Übertragung der Halterhaftung im Unternehmen nur möglich, wenn die betroffene Person 1) zuverlässig, 2) erprobt und 3) sachkundig ist. Es ist deshalb darauf zu achten, dass der Fuhrparkleiter bereits Erfahrung mit den ihm übertragenen Aufgaben hat und bestenfalls eine professionelle Ausbildung zum Fuhrparkleiter erhält.
Rechtliche Quellen:
- OLG Schleswig VRS 58, 384
- BGH DAR 2008, 347
- OLG Köln DAR 1985, 325
- OLG Düsseldorf VRS 72, 119
- OLG Celle NZV 2011, 140
Können Fuhrparkleiter die Halterhaftung im Unternehmen übertragen?
Da Fuhrparkleiter nach der Übertragung der Halterpflichten diese in eigener Verantwortung wahrnehmen müssen, können Sie die Pflichten grundsätzlich nicht übertragen. Schon fast selbstverständlich ist, dass er die Haftung zur Führerscheinkontrolle und Sicherheitsunterweisung der Fahrer nicht auf die Fahrer übertragen kann. Es ist jedoch möglich, ausgewählte Pflichten zur Fahrzeugüberprüfung den Fahrern zu übertragen.
Wird der Halterverantwortliche bei der Arbeit unterstützt, bleibt er dennoch in der Haftung. Er muss bei der Auswahl seiner Unterstützer deshalb mit der gleichen Sorgfalt vorgehen, wie Geschäftsführer bei der Delegation von Halterpflichten. Unbedingt sollten schriftliche Anleitungen verwendet werden, diese sollten persönlich erläutert werden und deren korrekte Durchführung regelmäßig persönlich überprüft werden. Im Zweifelsfall entscheiden zwar Gerichte, doch sollte dem Halter stets bewusst bleiben, dass er in der Haftung steht.
Wie können die Halterpflichten auf mehrere Personen übertragen werden?
In vielen Fällen werden die sich aus den Halterpflichten ergebenden Aufgaben und somit auch die damit einhergehende Haftung auf mehrere Personen aufgeteilt. Beispielsweise sind Fuhrparks oft auf mehrere Standorte mit jeweils einem eigenen Fuhrparkverantwortlichen verteilt. Die Aufteilung dieser Verantwortungen ist möglich, doch sollte genau definiert werden, welcher Vertreter für welche Fahrzeuge zuständig ist. Für die Pflichtenübertragung auf mehrere Personen gelten die gleichen Voraussetzungen wie an die Qualifkation und Entscheidungsbefugnisse wie für einzelne Fuhrparkleiter.
Eine besondere Rolle nimmt oft die Führerscheinkontrolle per Formular oder digitalem Tool ein. Da bei Poolfahrzeugen oft Schlüssel durch den Empfang ausgehändigt werden, sind oft auch Empfangsmitarbeiter für die Führerscheinkontrolle sowie die Sicherstellung einer erfolgten Fahrer-UVV zuständig. Auch für diesen Fall muss die beauftragte Person die Pflicht in eigener Verantwortung wahrnehmen und sie muss zuverlässig, erprobt und sachkundig in den Ihr übertragenen Pflichten sein.
Rechtliche Quellen:
- OLG Schleswig VRS 58, 384
- BGH DAR 2008, 347
- OLG Köln DAR 1985, 325
- OLG Düsseldorf VRS 72, 119
- OLG Celle NZV 2011, 140
Wie behalten Geschäftsführer die Halterhaftung im Unternehmen im Griff?
Wer als Geschäftsleiter glaubt, durch die Übertragung der Aufgaben könne man die Halterhaftung im Unternehmen ausschließen, der irrt. Die Geschäftsleitung bleibt dafür haftbar, den Fuhrparkleiter sorgfältig auszuwählen und regelmäßig in seiner Aufgabenerfüllung zu überprüfen. Die Überprüfung kann durch unangekündigte Stichproben geschehen. Fuhrparkleiter sollten die Stichproben nicht als Misstrauen ihrer Arbeit verstehen, sondern lediglich als eine rechtliche Notwendigkeit. Die Stichproben sollten aus zwei Teilen bestehen:
- Überprüfen, ob die Arbeit ordnungsgemäß ausgeführt wird
- Überprüfung, dass bei allen Fahrzeugen die Termine eingehalten werden (d.h. Führerscheinkontrollen, Fahrzeug-UVV und Fahrerunterweisung nach UVV, TÜV-Hauptuntersuchung)
Für Schritt 1 (Überprüfung einer sorgfältigen Arbeitsweise) kann man sich das Vorgehen des Fuhrparkverantwortlichen kurz erläutern lassen. Überprüfen Sie beispielsweise:
- Erhalten Fahrer Anweisungen und verfügen sie über eine Anleitung für den Fahrer-Fahrzeugcheck?
- Wie wird die Einhaltung der Termine überprüft?
Wie kann die Einhaltung der Termine überprüft werden?
Für Schritt 2 (Überprüfung der Einhaltung von Terminen) sollte man sich das Terminbuch/den Kalender zeigen lassen und die Termine für einige Fahrzeuge per Stichprobe kontrollieren. Überprüfen Sie beispielsweise die Einträge von einigen Fahrern mit fest zugewiesenen Fahrzeugen. Dort sollte folgende Termine eingehalten worden sein: Fahrer-UVV jährlich, Führerscheinüberprüfung halbjährlich und Fahrzeug-UVV (durch Sachkundigen) jährlich, Hauptuntersuchung nach Vorgaben (d.h. alle 36 Monate bei Neuzulassung oder 24 Monate anschließend).
Schritt 2 kann je nach Fuhrparkmanagement-System leider etwas aufwendig sein. Bei Excel- oder Papierlisten müssen Sie entweder die Kalendereinträge eines Jahres überprüfen oder die die entsprechende Excel-Listen hinsichtlich der Termine filtern. Bei der Stichprobe ist es wichtig, dass alle relevanten Arten von Termine für einige Fahrzeuge statt wenige Arten von Terminen für alle Fahrzeuge überprüft werden. Wenn Ihnen dies sehr aufwendig erscheint, zeigen Sie etwas Verständnis für Ihren Fuhrparkleiter, für den diese zeitraubenden Kontrollen zum Alltag gehören! Bei Avrios haben wir deswegen eine eigene Fuhrparkmanagement-Software entwickelt, die alle Aufgaben automatisiert. Beim Einsatz professioneller Fuhrparkmanagement-Software gestaltet sich Schritt 2 nämlich relativ einfach.
Halterhaftung im Unternehmen mit Avrios
In Avrios sieht man alle anstehenden Termine übersichtlich auf einen Blick. Die wichtigen Terminkategorien, wie Hauptuntersuchung oder Fahrzeug-UVV, werden bereits beim Anlegen des Fahrzeugs als automatische Erinnerungen erfasst. Fahrer können die Fahrerunterweisung elektronisch erledigen und eine elektronische Führerscheinkontrolle durchführen. Beachten Sie, dass bei Poolfahrzeugen besondere Regeln bestehen.
Mit einer Fuhrparksoftware sichern Sie sich dem Gesetzgeber gegenüber zusätzlich ab. Sie können nachweisen, dass Sie die Werkzeuge einsetzen, um die Kontrollen im Griff zu behalten und sich Reports per E-Mails zusenden lassen, welche Compliance-Risiken aufzeigen. Beachten Sie jedoch, dass eine Software lediglich Schritt 2 (Überprüfung der Einhaltung von Terminen) betrifft und die Kontrollen unter Schritt 1 (Überprüfung einer sorgfältigen Arbeitsweise des Fuhrparkleiters) auch weiterhin nötig sind.
Rechtliche Quellen:
- StGB §14 Abs.1 bzw. nach OWiG § 9 Abs. 1
- OWiG § 130
Wie behalten Fuhrparkleiter die Halterhaftung im Unternehmen im Griff?
Wenn Sie die Halterpflichten vollumfänglich und wirksam delegiert haben, ist der Fuhrparkleiter für diese Halterpflichten rechtlich verantwortlich. Damit übernimmt er eine große Verantwortung. Neben den alltäglichen Aufgaben muss er sämtliche Aufgaben, Termine und Risiken aus der Halterhaftung im Griff behalten. Zu den Aufgaben und Terminen gehört die regelmäßige fachmännische Überprüfung der Fahrtüchtigkeit, die Unterweisung der Fahrer nach den UVV (Unfallverhütungsvorschriften) und regelmäßige Führerscheinkontrollen. Wie diese umzusetzen sind erfahren Sie in unserem E-Book zur Halterhaftung.
Der Umfang der UVV-Aufgaben und deren Zeitintervalle sind bei unterschiedlichen Fahrzeugen Fuhrpark unterschiedlich. Beispielsweise muss die Führerscheinkontrolle beim Poolfahrzeug vor jeder Fahrt stattfinden und bei fest zugewiesenen Dienstfahrzeugen nur “regelmäßig”, also normalerweise halbjährlich. Auch können die Gefahren in der Ladungssicherung beim Außendienst anders ausfallen (z.B. Broschüren auf dem Rücksitz) als beim Servicemitarbeiter (z.B. loses Werkzeug im Kofferraum).
Wie können sich Fuhrparkleiter absichern?
Selbst die zuverlässigsten Fuhrparkleiter können bei dieser Vielfalt an Aufgaben und Terminintervalle Fehler machen. Fuhrparkleitern ist deshalb zu empfehlen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Weiterhin sollten Geschäftsführung und Fuhrparkleitung über den Abschluss einer Universalversicherung diskutieren, welche Verfahren im Straf-, Disziplinar- und Standesrecht sowie im Bereich der Ordnungswidrigkeiten abdeckt.
Weiterhin sollte der Fuhrparkverantwortliche ein System entwickeln, um alle Termine und Pflichten im Griff zu behalten. Bei sehr kleinen Fuhrparks reichen meist wiederkehrende Einträge im Kalender oder Excel. Für einen Fuhrpark mit mehr als zehn Fahrzeugen empfiehlt es sich über den Einsatz professioneller Software nachzudenken. Bei Avrios haben wir das Terminmanagement beispielsweise so gelöst, dass alle wichtigen Aufgaben und Termine bereits beim Anlegen der Fahrzeuge automatisch erfasst und anschließend verwalten werden. Fuhrparksoftware hilft sowohl Fahrparkleitern als auch Geschäftsleitung, alle Termine und somit die persönliche Haftbarkeit im Griff zu behalten.
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Das Wichtigste in Kürze
Dieser Beitrag hat gezeigt, dass Sie die Pflichten aus der Halterhaftung sehr ernst nehmen müssen. Pflichtenübertragungen sollten immer in schriftlicher Form und sehr konkret geschehen. Fuhrparkleiter sollte nur werden, wer dieser Herausforderung gewachsen ist. Darüber hinaus ist es wichtig, bereits in der Car Policy und im Dienstwagenüberlassungsvertrag für die Fahrer an die Risiken zu denken und sich so gut wie möglich abzusichern.
Fazit
Wer die Halterhaftung übertragen will, muss unbedingt vorsichtig vorgehen, da es sich um ein sensibles Thema im Unternehmen handelt. Umfassendes Wissen rund um Haftungsrisiken und um die korrekte Übertragung der Halterhaftung mit Blick auf alle damit einhergehenden Pflichten ist dabei entscheidend. Andernfalls kann es zu unangenehmen rechtlichen Konsequenzen kommen, die häufig mit höheren Geldstrafen einhergehen. Der Einsatz einer Fuhrparksoftware kann hier dabei unterstützen, den Überblick zu behalten und alle wichtigen Aufgaben rund um die Halterhaftung zu erfüllen.
Die Avrios Fuhrparksoftware unterstützt Fuhrparkleiter bei den Themen Compliance und Halterhaftung und bietet so einen umfassenden Schutz vor möglichen Schwierigkeiten im Zusammenhang. Die Produktdemo zeigt dabei besonders anschaulich, welche Möglichkeiten vorhanden sind und wie die Fuhrparksoftware im Fuhrpark verschiedene Herausforderungen lösen kann.
Häufige Fragen zur Übertragung der Halterhaftung
1. Wie ist die Halterhaftung zu übertragen?
Die Halterhaftung ist immer in schriftlicher Form an eine Person zu übertragen, die das erforderliche Wissen rund um die damit einhergehenden Pflichten und Aufgaben aufweist. In Unternehmen handelt es sich dabei häufig um den Fuhrparkverantwortlichen, dem die Halterhaftung entsprechend schriftlich zu übertragen ist.
2. Welche Konsequenzen drohen bei nicht erfolgter Übertragung der Halterhaftung?
Wird die Halterhaftung in Unternehmen nicht übertragen, bleibt diese beim Unternehmen oder beim Geschäftsführer. Häufig werden dann die mit der Halterhaftung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, was je nach Fall zu Bußgeldern und sogar zu einer Haftstrafe führen kann. Aus diesen Gründen ist es immer empfehlenswert, die Halterhaftung rechtssicher zu übertragen.
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