Privatnutzung von Firmenwagen für den Arbeitsweg

Die Privatnutzung von Dienstwagen für den Arbeitsweg kommt sehr häufig vor. Dabei ist vor allem die korrekte Versteuerung des geldwerten Vorteils zu beachten.

7.8.2024
5.5.2021
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Im Regelfall werden Firmenwagen in der Praxis, wenn sie auch für die private Nutzung an den Arbeitnehmer überlassen werden, ebenfalls für die arbeitstäglichen Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils besteht dann aus zwei Komponenten, der einen für die private Nutzung an sich in Höhe von einem Prozent des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Sonderausstattung1 pro Monat und der anderen in Höhe von 0,03 Prozent für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Das Finanzgericht Münster musste sich unlängst mit einem Fall beschäftigen, in dem die Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (teilweise) unterblieben war2. Das Finanzamt holte dies anlässlich einer Prüfung nach. Der Steuerpflichtige klagte gegen das Finanzamt und trug vor, das Kfz in einigen Monaten nicht für die Wegefahrten genutzt zu haben. Darüber habe er eigene Aufzeichnungen geführt und dem Arbeitgeber vorgelegt, so dass dieser von der Versteuerung abgesehen habe. Zudem habe er wegen eines Kfz-Wechsels eine Zeit lang ganz ohne Firmenwagen auskommen müssen.

Das Gericht folgte dem Begehren nicht. Für eine Erhöhung des geldwerten Vorteils für die Wegefahrten reiche zwar eine bloße Nutzungsmöglichkeit des
Dienstwagens nicht aus. Vielmehr müsse der Wagen auch tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden. Der Beweis des ersten Anscheins (sprich: die Lebenserfahrung), spreche jedoch für diese Nutzung, wenn der Wagen auch für diese Fahrten überlassen worden ist3. Dieser könne nur durch substantiierte Einwände widerlegt werden, durch die sich eine ernstliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt. Auch wenn Aufzeichnungen des Klägers möglicherweise solch substantiierte Einwände gewesen sein könnten, hatte seine Klage keinen Erfolg. Weder seine Aufzeichnungen darüber, dass er andere Verkehrsmittel für seine Wegefahrten genutzt habe noch andere Dokumente, die seine behauptete Fahrzeugpause belegen, konnte er im Prozess vorlegen.

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Bedeutung für die Praxis

Für die Praxis bedeutet dies unverändert, dass die Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in jedem Fall vorgenommen werden muss, wenn das Kfz auch für diese Fahrten zur Verfügung steht. Nur stichhaltige Dokumentationen (z.B. ähnlich einem Fahrtenbuch) für Monate in denen andere Verkehrsmittel genutzt werden, können geeignet sein, den Anscheinsbeweis für die Privatnutzung zu widerlegen. Pauschale Behauptungen genügen insoweit nicht.

Lesetipp: Unser Beitrag zur steuerlichen Behandlung von Firmenwagen und Homeoffice.

1 Es bestehen abweichende Regelungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge
2 FG Münster, Urteil vom 1 März 2021 (9 K 3046/18 E)
3 So auch schon der Bundesfinanzhof (7. November 2006, VI R 19/05)

Tim Niemann ist angestellter Steuerberater in einer mittelständischen Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf. Zusätzlich ist er in eigener Kanzlei selbstständig tätig und berät vorwiegend Privatpersonen. Auf dem Avrios-Blog schreibt er in unregelmäßigen Abständen zu steuerlichen Fragestellungen rund um den Fuhrpark.
raus-aus-den-steuern.de

Text von:
Lars Grigo