Fahrtenbuch: Sonderabschreibung Kfz – Nachweis der betrieblichen Nutzung?
Das Fahrtenbuch mit dem Thema Sonderabschreibung KFZ sowie der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist besonders komplex. Unser Experte Tim Niemann stellt Hintergründe sowie mögliche rechtliche Folgen vor.
Unser Experte Tim Niemann erzählt Ihnen mehr zu dem Thema Sonderabschreibung Kfz - Nachweis der betrieblichen Nutzung und ob ein Fahrtenbuch zur Aufführung dieser Informationen rechtlich ausreichend ist. Lesen Sie hier mehr:
Kleine und mittlere Betriebe mit einem Gewinn von nicht mehr als 200 T€[1] im Wirtschaftsjahr können für die geplante Anschaffung (oder Herstellung) von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 Prozent[2] der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen, sog. Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG). Zusätzlich können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren bis zu insgesamt 20 Prozent neben der normalen Abschreibung als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres in der inländischen Betriebsstätte verbleiben und ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Während diese Feststellung bei Maschinen oder Betriebs- und Geschäftsausstattung üblicherweise unstreitig sein sollte, stellte sich für Steuerpflichtige und Finanzamt die Frage, wie bei einem Kfz die fast ausschließliche betriebliche Nutzung nachgewiesen werden muss.
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Der Bundesfinanzhof hatte über einen solchen Fall zu entscheiden[3]. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Nachweis über die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch möglich sei. Der Kläger hatte einen IAB für die Anschaffung seines Kfz gebildet und mittels Fahrtenbuch einen privaten Nutzungsanteil von unter 10 Prozent ermittelt. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde das Fahrtenbuch wegen formeller Mängel nicht anerkannt. In der Folge sei deshalb nicht feststellbar, dass das Kfz zu mindestens 90 Prozent (= fast ausschließlich) betrieblich genutzt worden sei. Die vorhergehende Instanz des Finanzgerichts Münster befand, dass eine Schätzung des privaten Nutzungsanteils auf weniger als 10 Prozent bei der Verwerfung des Fahrtenbuchs ausgeschlossen sei und auch im Rahmen des § 7g EStG durch die 1%-Regelung ersetzt werde.
Dieser Folgerung schloss sich der BFH nicht an. Der Nachweis des Umfangs einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Kfz sei nicht nur mittels ordnungsgemäßer Fahrtenbücher möglich. Zwar wurde das Fahrtenbuch des Klägers zurecht aufgrund von Mängeln verworfen. § 7g EStG regele jedoch nicht ausdrücklich, wie die Nutzungsanteile des begünstigten Wirtschaftsguts nachzuweisen sind. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift können diese jedoch auch durch andere zeitnah geführte Aufzeichnungen belegt werden. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen, um in einer weiteren Beweisaufnahme festzustellen, ob der Kläger zur Überzeugung des Gerichts ergänzende Aufzeichnungen vorlegen kann, die zusätzlich zum nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch seine Nutzungsanteile belegen.
Für die Praxis: Für die Ermittlung der Privatnutzung, falls nicht die 1%-Regelung zur Anwendung kommen soll, ist weiterhin ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch unumgänglich. Lediglich für den Nachweis der Nutzungsanteile im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags sollen andere Aufzeichnungen möglich sein. Zweifelhaft bleibt, ob außerhalb dieses Gerichtsverfahrens, in dem wenigstens ein wenn auch mängelbehaftetes Fahrtenbuch vorlag, der Nachweis ohne Fahrtenbuch möglich werden wird. Steuerpflichtige sind daher gut beraten, sich um die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu bemühen, das bei einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Kfz auch gleich die 1%-Regelung verhindert.
[1] ohne Korrekturen nach § 7g EStG; vor 2020 galten weitere Größenmerkmale
[2] vor 2020: 40 Prozent
[3] BFH vom 15.7.2020 (III R 62/19)
Tim Niemann ist angestellter Steuerberater in einer mittelständischen Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf. Zusätzlich ist er in eigener Kanzlei selbstständig tätig und berät vorwiegend Privatpersonen. Auf dem Avrios-Blog schreibt er in unregelmäßigen Abständen zu steuerlichen Fragestellungen rund um den Fuhrpark.
raus-aus-den-steuern.de
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