Elektromobilität und Steuern

Unser Experte Tim Niemann betrachtet das Thema Elektromobilität und Steuern genauer und geht dabei vor allem auf das Thema "Laden am Arbeitsplatz" ein.

7.8.2024
4.3.2021
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Nicht zuletzt durch die Förderung von Elektrofahrzeugen (reine Batterieelektro- oder von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge) durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit bis zu 6.000 EUR Zuschuss bei Kauf oder Leasing erlebt die Verbreitung dieser Fahrzeuge einen regelrechten Aufwind. Der erforderliche Akku kann dabei einen erheblichen Teil des Anschaffungspreises ausmachen und damit die Versteuerung des geldwerten Vorteils für eine mögliche Privatnutzung im Vergleich zu einem herkömmlichen Kfz mit Verbrennungsmotor in die Höhe treiben. Der Steuergesetzgeber hat dieses Problem erkannt und lässt es zu, je nach Anschaffungszeitpunkt, Kohlendioxidemission oder Batterieleistung den Bruttolistenpreis des Firmenwagens als Ausgangswert für den geldwerten Vorteil zum Teil erheblich (um bis zu ¾) zu mindern. Aber wie sind Elektromobilität und Steuern konkret zu behandeln?

Jetzt hat sich der/die Arbeitnehmer/in für eine E-Auto entschieden, aber nicht jede/r, der/die das Firmenfahrzeug auch privat nutzen darf, hat eine geeignete Lademöglichkeit zu Hause. Es darf davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen kein E-Auto anschafft, ohne geeignete Lademöglichkeiten vor Ort vorzuhalten. Falls das Kfz nun vor Ort geladen wird und für private Fahrten genutzt werden darf, muss der/die Arbeitnehmer/in nun den unentgeltlich überlassenen Strom als weiteren geldwerten Vorteil oder Sachbezug versteuern? Einnahmen können schließlich in Geld oder Geldeswert bestehen.

Laden am Arbeitsplatz

Die Antwort lautet nein. Zum einen ist bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils mittels der sog. 1 %-Regelung der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom bereits mit abgegolten. Zum anderen hat der Gesetzgeber für die Fälle der Ermittlung per Fahrtenbuch eine Steuerbefreiung geschaffen. Wenn der Strombezug zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, ist das Laden des Kfz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steuerfrei. Es muss sich allerdings um eine Ladevorrichtung des Arbeitgebers handeln. Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladestation. Das gilt auch, wenn diese beim Arbeitgeber sein sollte. Die Regelung ist zunächst bis Ende des Jahres 2030 befristet. Sie gilt ebenso für den Ladestrom von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind (z.B. S-Pedelecs). Bei allen anderen Elektrofahrrädern gibt es eine Billigkeitslösung der Finanzverwaltung, die den Ladestrom hier nicht zum Arbeitslohn rechnet. 

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Elektromobilität und Steuern - Die Ladevorrichtung zuhause

Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Der privat bezahlte Ladestrom kann in solchen Fällen mit monatlichen Pauschalen als steuerfreier Auslagenersatz vom Arbeitgeber im Nutzungswert berücksichtigt werden. Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, eine Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge unentgeltlich oder verbilligt den Arbeitnehmer/Innen zu übereignen, können Sie die Lohnsteuer hierfür sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Mitarbeiters für dessen Erwerb und Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal versteuern. 

Tim Niemann ist angestellter Steuerberater in einer mittelständischen Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf. Zusätzlich ist er in eigener Kanzlei selbstständig tätig und berät vorwiegend Privatpersonen. Auf dem Avrios-Blog schreibt er in unregelmäßigen Abständen zu steuerlichen Fragestellungen rund um den Fuhrpark.
raus-aus-den-steuern.de

Text von:
Lars Grigo