DGUV Vorschrift 70, warum diese gesetzlich bindend ist
Die DGUV-Vorschrift 70 ist für das Fuhrparkmanagement wichtig und zudem gesetzlich bindend. Details erfahren Sie an dieser Stelle.
In diesem Artikel erfahren Sie:
1. Rechtliche Hintergründe der Unfallversicherungsvorschriften: Hintergründe der UVV, die zur DGUV Vorschrift 70 führen.
2. Gesetzliche Grundlagen verstehen: Diese Gesetze sind für das Verständnis und die Anwendung der DGUV 70 von Bedeutung.
3. UVV im Fuhrpark: Dabei kommt es bei der praktischen Umsetzung der DGUV Vorschrift 70 tatsächlich an.
Die Unfallverhütungsvorschriften sollten auch im Fuhrpark nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Besonders zentral ist die DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge (ehemals BGV d29). Werden die Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten, drohen rechtliche Konsequenzen. Folglich ist es entscheidend, dass Fuhrparkverantwortliche mit der DGUV Vorschrift 70 vertraut sind. Um die DGUV Vorschrift 70 vollumfänglich zu verstehen, ist es aber notwendig, sie im Zusammenhang mit dem staatlichen Arbeitsschutzrecht zu betrachten.
Dies ist nicht ganz einfach, denn im Paragrafen-Dschungel verliert man sich schnell. Deshalb erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag zuerst die rechtlichen Grundlagen der UVV. Anschließend zeigen wir Ihnen, mit welchen staatlichen Arbeitsschutz-Vorschriften die DGUV Vorschrift 70 in Beziehung steht. Zu guter Letzt führen wir die zentralsten Artikel zum Geltungsbereich DGUV Vorschrift 70, der Fahrzeugprüfung durch Sachkundige, der Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal sowie der Fahrerunterweisung auf. Zu jedem dieser vier Bereiche finden Sie zudem ein Verweis zu einem unserer Beiträge, in denen auf den jeweiligen Bereich detaillierter eingegangen wird.
Die rechtlichen Hintergründe der UVV
Die Berufsgenossenschaften haben als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 14 SGB VII (Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs) den gesetzlichen Auftrag, “[…] mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren […]” (§ 14 Abs. 1 SGB VII) zu sorgen. Um diesem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, erlassen die Unfallversicherungsträger (UV-Träger) Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Die von den UV-Trägern gemäß § 15 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften stellen verbindliche autonome Rechtsnormen dar. Zudem haben die UV-Träger unterhalb dieser Vorschriftenebene ein umfassendes Regelwerk – bestehend aus Regeln, Informationen und Grundsätzen – erarbeitet, um die Unternehmen und Versicherten zu unterstützen. In den DGUV Grundsätzen werden die Maßstäbe für bestimmte Verfahren gesetzt, wie beispielsweise die Durchführung von Prüfungen.
Die staatlichen Regelungen zum Arbeitsschutz sind den Unfallverhütungsvorschriften vorrangig (siehe auch § 2 DGUV Vorschrift 1). Zum staatlichen Arbeitsschutzrecht gehört unter anderem das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG). Die DGUV-Vorschriften konkretisieren das staatliche Arbeitsschutzrecht im Bereich der Unfallverhütung.
Die Basis der DGUV 70 für Fahrzeuge
Gemäß § 4 ArbSchG müssen Arbeitgeber durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes dafür sorgen, Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden werden (siehe auch § 3 ArbSchG). “Maßnahmen des Arbeitsschutzes” (§ 2 Abs. 1 ArbSchG) im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind Maßnahmen, die Arbeitsunfälle sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhindern und eine menschengerechte Arbeitsgestaltung sicherstellen.
Unterweisungspflicht der Arbeitgeber
Für Arbeitgeber besteht deshalb die Pflicht, alle Beschäftigte über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen (§ 12 ArbSchG). Diese Unterweisung umfasst unter anderem alle Arbeitsmittel, die der Beschäftigte nutzt. Die Unterweisung muss vor dem erstmaligen Gebrauch des Arbeitsmittels und anschließend mindestens einmal jährlich erfolgen und jeweils schriftlich dokumentiert werden (§ 12 ArbSchG, § 12 BetrSichV, § 4 DGUV Vorschrift 1).
Gemäß § 2 Abs. 1 BetrSichV sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Darunter fallen auch Fahrzeuge die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen. Dementsprechend ist es für Arbeitgeber Pflicht die Mitarbeiter in das Führen des jeweiligen Fahrzeugs zu unterweisen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 DGUV Vorschrift 70).
Gefährdungs-Beurteilungspflicht der Arbeitgeber
Laut § 5 Abs. 2 und 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber (siehe auch § 2 und § 3 DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-001 Abschnitt 2.1) eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen und entsprechende Maßnahmen zu implementieren. Die durchgeführten Prüfungen müssen schriftlich dokumentiert werden (§ 6 Abs. 1 ArbSchG, § 3 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1). § 3 BetrSichV thematisiert speziell die Gefährdungsbeurteilung bei Arbeitsmitteln und betont in § 3 Abs. 6 BetrSichV, dass es wichtig ist, die vorgesehenen Prüfungen und Fristen einzuhalten.
Dementsprechend regelt § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70, dass Arbeitgeber ein Fahrzeug bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf den betriebssicheren Zustand prüfen lassen müssen (siehe auch Abschnitt 6.1 DGUV Regel 109-009, Anhang 2 DGUV Regel 109-009). Zudem muss das Prüfungsergebnis schriftlich festgehalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden (§ 57 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70).
Unterstützungspflicht der Beschäftigten
Gemäß § 16 DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention bestehen seitens der Beschäftigten (in der DGUV als “Versicherte” bezeichnet) besondere Unterstützungspflichten (siehe auch DGUV Regel 100-001 Abschnitt 3.2). Betreffend die DGUV Vorschrift 70 ist eine dieser Unterstützungspflichten die Fahrzeugkontrolle durch den Fahrzeugführer gemäß § 36 DGUV Vorschrift 70 (siehe auch § 23 Abs. 1 und Abs. 2 StVO).
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UVV im Fuhrpark – die wichtigsten Gesetzesartikel
Der UVV im Fuhrpark kommt eine große Bedeutung zu, da sich aus den Vorschriften diverse Pflichten für die Flottenverwaltung ergeben. Ein Blick auf die wichtigsten Gesezesartikel sowie auf den allgemeinen Geltungsbereich der UVV ist somit wichtig, um jederzeit den Überblick zu behalten. Auf diese Weise werden wichtige Gesetze und damit verbundene Aufgaben im Rahmen der Flottenverwaltung nicht einfach vergessen.
Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften für Fahrzeuge
Die folgenden Gesetze erläutern, wann und in welchem Rahmen die Unfallverhütungsvorschriften für Fahrzeuge überhaupt gelten. Auf diese Weise wissen Unternehmen mit betrieblicher Flotte, in welchem Geltungsbereich sich die DGUV Vorschrift 70 bewegt.
- § 1 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70: Gilt für alle Fahrzeuge, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt.
- § 1 Abs. 2 Nr. 12 DGUV Vorschrift 70: Für dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge gilt DGUV Vorschrift 70 nicht.
In unserem Artikel zu den Unfallverhütungsvorschriften im Fuhrpark erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, was Sie bei der Erfüllung dieser drei Pflichten beachten müssen.
Fahrzeugprüfung durch einen Sachkundigen:
Ein Bestandteil der DGUV 70 ist die jährliche Fahrzeugprüfung durch einen Sachkundigen, die durch verschiedene gesetzliche Vorschriften genau definiert wird. Entsprechend handelt es sich bei der Fahrzeugprüfung durch einen Sachkundigen um eine Pflicht im Fuhrpark, bei der verschiedene Prüfkriterien und Anforderungen an den Prüfer an sich zu beachten sind.
- § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70: Pflicht, Sachkundigen-Prüfung mindestens 1 Mal jährlich durchführen zu lassen
- § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70: Pflicht zur schriftlichen Niederlegung und Aufbewahrung
- DGUV Grundsatz 314-003 “Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige” (früher BGG 916): Maßstäbe für das Prüfverfahren und Prüfkriterien
- DGUV Grundsatz 314-005 “Prüfbefund über die regelmäßige Prüfung von Fahrzeugen durch den Sachkundigen” (früher BGG 938): Muster für Prüfbefund
Vertiefte Informationen zur Fahrzeugprüfung durch Sachkundige erhalten Sie in unserem Beitrag zur Fahrzeug-UVV.
Fahrzeugprüfung durch das Fahrpersonal:
- § 36 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70: Fahrer muss zu Beginn jeder Arbeitsschicht vor Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtung prüfen.
- § 36 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70: Fahrer muss Mängel mitteilen und bei Gefährdung der Betriebssicherheit Fahrzeugbetrieb einstellen
- DGUV Grundsatz 314-002 “Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal” (früher BGG 915): Maßstäbe für das Prüfverfahren und Prüfkriterien
Details zur Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal finden Sie in unserem Beitrag zur Fahrzeug-UVV.
Fahrerunterweisung:
- § 35 Abs. 1 Nr. 3 DGUV Vorschrift 70: Unterweisungspflicht
- DGUV Regel 100-001 (früher BGR A1): Muster für die Dokumentation der Unterweisung nach UVV auf Seite 2
Unterstützung von Avrios bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 70
Zahlreiche rechtliche Bestimmungen sind für die Umsetzung der DGUV Vorschrift 70 genau wie für die gesamte Einhaltung der UVV zu beachten. Für den Fuhrparkleiter bedeutet das unter anderem, die einzelnen Pflichten wie die Fahrerunterweisung nach UVV oder die Fahrzeugprüfung genau einzuhalten. Die Betriebssicherheit ist schließlich soweit wie nur möglich zu gewährleisten. Termine sind dafür zu planen, in die Tat umzusetzen und zu überprüfen, umrechtlichen Schwierigkeiten frühzeitig vorzubeugen. Das kann bei der manuellen Fuhrparkverwaltung mit sehr großen Herausforderungen einhergehen, da die Terminplanung mit einem größeren Zeitaufwand einhergeht.
Eine sinnvolle Lösung kann dabei die Software von Avrios bieten, die eine digitale Fuhrparkverwaltung ermöglicht. Vor allem bei der Terminplanung und beim Aufgabenmanagement ist die Software sehr hilfreich und reduziert erheblich den klassischen Arbeitsaufwand des Fuhrparkverantwortlichen. Automatische Erinnerungen an Termine wie an eine anstehende Fahrzeugprüfung oder Fahrerunterweisungen sorgen in der Praxis dafür, dass diese Termine weniger vergessen werden. Darüber hinaus ermöglicht Avrios die Fahrerunterweisung in Form von e-Learning genau wie eine elektronische Führerscheinkontrolle, die rechtssicher umsetzbar ist. Sensible Themen wie Compliance im Allgemeinen und UVV sowie DGUV im Besonderen lassen sich auf diese Weise zeitsparend und sicher umsetzen.
Zusätzliche Infos zum Thema DGUV und UVV:
- Führerscheinkontrolle Formular
- Erstunterweisung bei Dienstfahrzeug
- Reifenmanagement
- Sicherheitsunterweisung
- Fahrzeug-UVV
- DGUV Vorschrift 70 und BGV d29 im Fuhrpark einfach erklärt
- Warum die DGUV-Vorschrift 70 wichtig ist
- Bedeutung der UVV: Was bedeutet die UVV für den Fuhrpark?
- UVV Prüfung Firmenwagen: Alles, was Sie wissen müssen
- UVV Prüfung von LKWs: Bedeutung für den Fuhrpark
- Die UVV Prüfung von Pkw: So geht’s
- Fahrerunterweisung nach UVV im Fuhrpark